erweiterte gewerbesteuerkürzung schädliche tätigkeiten
29.09.2023Eine Geringfügigkeitsschwelle gibt es dabei nicht. Erleichterungen bei der sogenannten erweiterten … erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Abs. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun auch zum Betrieb einer Photovolfaikanlage durch ein Grundstücksunternehmen Stellung bezogen: Danach führt In Satz 1 wird die pauschale Kürzung geregelt, wobei unter bestimmten Voraussetzungen alternativ für Grundstücksunternehmen eine erweiterte Kürzung nach Sätzen 2-5 in Anspruch genommen werden kann. In Satz 1 wird die pauschale Kürzung geregelt, wobei unter bestimmten Voraussetzungen alternativ für Grundstücksunternehmen eine erweiterte Kürzung nach Sätzen 2-5 in Anspruch genommen werden kann. Bereits geringfügige steuerschädliche Nebentätigkeiten schließen die erweiterte Kürzung ohne Bagatellgrenze aus.Deutlich machen dies drei jüngere Entscheidungen, die insbesondere für Vermieter von … Als weitere Erleichterung wurde die Bagatellgrenze in Höhe von 5% in § 9 Nr. Dies war Ihre Überlassung stellt keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit dar. 1. Das FG Schleswig-Holstein hat in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung vom 29.09.2021 (Az. Daher handle es sich nicht um eine … Danach bleibt die erweiterte Kürzung ab dem Erhebungszeitraum 2021 erhalten, wenn die Einnahmen im maßgeblichen Wirtschaftsjahr aus diesen („schädlichen“) Tätigkeiten nicht höher sind als 5% der Einnahmen, die aus der Überlassung des Grundbesitzes und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen. Die erweiterte Kürzung wird auf Antrag an Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG um den Teil des Gewerbeertrags gewährt, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Sollten die Anwendung der erweiterte Grundstückskürzungen ausgeschlossen sein, ist die pauschale Kürzung nach § 9 Nr.1 S.1 GewStG anzusetzen. Weitere Voraussetzungen für die Kürzung nach Satz 2; IV. erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. Gewerbesteuerliche Errichtung und Veräußerung von EFH, ZFH oder ETW; 15.